Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 882/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 279 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. II, BGBl. Nr. 882/1993.Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 882 aus 1993,.
Text
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen,
Belegnachweis
§ 4. (1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1972 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.Paragraph 4, (1) Ist bei den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmern die Besteuerung nach den Paragraphen 20 und 21 Absatz eins bis 5 UStG 1972 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach Paragraph eins, Absatz eins, erstattet worden sind.
(2)Absatz 2,Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Absatz eins, durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.
Dokumentnummer
NOR12052085
Alte Dokumentnummer
N3199318427L